Diesem lag folgender Fall zugrunde, wobei er etwas verkürzt dargestellt wird: Der Vater der Beklagten hatte diesen das vom Vater und der Mutter bewohnte Eigenheim übertragen. Anlässlich dieser Übertragung räumten die Beklagten ihren Eltern ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung im Obergeschoss ein.
Nach dem Tod des Vaters - seither waren mehr als 10 Jahre vergangen - wurde für die Mutter Betreuung angeordnet. Ein Jahr später wurde die Mutter mit Genehmigung des Betreuungsgerichts in ein Pflegeheim eingewiesen. Der Sozialhilfeträger (Klägerin) gewährt der Mutter ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen. Die Klägerin machte nun geltend, dass der mit dem Auszug der Mutter erfolgte Verzicht auf das Wohnrecht eine Schenkung darstellen würde.